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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 10 335)

Zusammenfassung des Urteils V 10 335: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Kosten für die Einsprachebehandlung bereits durch die Auferlegung von Fr. 5000.- abgedeckt seien und daher nicht erneut in der Bewilligungsgebühr enthalten sein könnten. Die Vorinstanz hingegen vertritt die Ansicht, dass zusätzliche Kosten über Fr. 5000.- bei der Bauherrschaft verbleiben sollten. Der Richter hat entschieden, dass die Kosten für die Einsprachebehandlung von Fr. 20293.10 aufgeteilt werden, wobei dem teilweise unterlegenen Einsprecher Kosten in Höhe von Fr. 5000.- auferlegt wurden. Die restlichen Kosten wurden der Beschwerdeführerin überbunden. Der Richter hat festgestellt, dass die Bauherrschaft nicht für die Kosten verantwortlich gemacht werden kann, die das Maximum von Fr. 5000.- übersteigen, und dass diese Kosten beim Gemeinwesen verbleiben müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 10 335

Kanton:LU
Fallnummer:V 10 335
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 10 335 vom 18.10.2011 (LU)
Datum:18.10.2011
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 198 Abs. 1 lit. a VRG; § 212 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c PBG; § 69 Abs. 1 PBV. Unterliegt ein Einsprecher im Baubewilligungs- oder Gestaltungsplanverfahren oder wird auf dessen Einsprache nicht eingetreten, hat er für die amtlichen Kosten aufzukommen. Die Begrenzung der Spruchgebühren pro Einsprache auf Fr. 2000.- bzw. in ausserordentlichen Fällen auf Fr. 5000.- darf dabei nicht dazu führen, dass die diese Grenze übersteigenden Einsprachekosten auf die Bauherrschaft überwälzt werden. Solche die entsprechende Grenze übersteigenden Mehrkosten verbleiben beim Gemeinwesen.
Schlagwörter: Einsprache; Einsprecher; Bauherrschaft; Einsprachebehandlung; Vorinstanz; Fälle; Verlegung; Fällen; Entscheid; Gestaltungsplanverfahren; Kostenpflicht; Teilrevision; Botschaft; Grundlage; Regierungsrat; Baubewilligungs; Umstände; Recht; Unterliegen; Nichteintreten; Grenze; Gemeinwesen; Bestimmungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 10 335

Aus den Erwägungen:

8. - e) Hingegen ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Verlegung der Kosten für die Einsprachebehandlung näher zu betrachten. Sie macht geltend, die Einsprache sei abgewiesen und mit der Auferlegung von Fr. 5000.- zulasten des Einsprechers sei deren Behandlung abgegolten worden. Diese Kosten könnten nicht noch einmal in der Bewilligungsgebühr erfasst werden. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dem Einsprecher dürften nach § 69 Abs. 1 PBV in ausserordentlichen Fällen maximal Fr. 5000.- auferlegt werden. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen verblieben jedoch gestützt auf § 198 Abs. 1 lit. a VRG bei der Bauherrschaft. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung Kosten für die Einsprachebehandlung von Fr. 20293.10 aus.

Nach § 198 Abs. 1 lit. a VRG hat die Partei die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens zu tragen, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse durch ihr Verhalten veranlasst hat. Im erstinstanzlichen Verfahren in Bausachen bestimmt § 212 Abs. 2 PBG, dass Einsprecher, die im Baubewilligungsoder Gestaltungsplanverfahren unterliegen auf deren Einsprache nicht eingetreten wird, die dadurch verursachten amtlichen Kosten tragen. Diese Kostenpflicht von Einsprechern wurde im Rahmen der Teilrevision des PBG von 1995 (in Kraft seit 26.11.1995, G 1995 449) eingeführt (vgl. im Detail Botschaft B 170 vom 3.5.1994, in: GR 1994 781, 800f.). Mit der gleichen Revision wurde die Grundlage für eine Verordnungsbestimmung geschaffen, mit der der Regierungsrat diese Kostentragungspflicht begrenzen und weitere Fälle vorsehen konnte, in denen keine reduzierte Kosten erhoben werden (§ 212 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 26.11.1995; vgl. GR 1994 800f. sowie 1686). Dieser Abs. 3 wurde in der Teilrevision des Jahres 2001 (in Kraft seit 1.1.2002, G 2001 201) wiederum angepasst, wobei der bisherige Gehalt von Abs. 3 ohne materielle Änderung in lit. c des neuen Abs. 3 überführt wurde (vgl. Botschaft B 76 vom 20.10.2000, in: GR 2001 224, 287f.; beachte aber immerhin den Einleitungssatz von § 212 Abs. 3 PBG). Bereits hier sei erwähnt, dass § 212 PBG als spezielles Gesetz (lex specialis) den VRG-Bestimmungen als allgemeines Gesetz (lex generalis) vorgeht.

Der vom Regierungsrat in der Folge erlassene § 69 Abs. 1 PBV sieht vor, dass bei einer Kostenpflicht nach § 212 Abs. 2 PBG die Spruchgebühren im erstinstanzlichen Baubewilligungsund Gestaltungsplanverfahren in der Regel höchstens Fr. 2000.- pro Einsprache betragen. Sie können auf maximal Fr. 5000.- erhöht werden, wenn ausserordentliche Umstände, namentlich komplexe Bauvorhaben einen besonders hohen Aufwand verursachende Einsprachen, dies rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf § 69 Abs. 1 PBV von den angegebenen Kosten für die Einsprachebehandlung von Fr. 20293.10 dem teilweise unterlegenen Einsprecher Kosten in der Höhe von Fr. 5000.- auferlegt. Damit ist sie - nach dem vorstehend Dargelegten zu Recht - davon ausgegangen, dass ausserordentliche Umstände vorliegen, welche eine Erhöhung auf Fr. 5000.- rechtfertigen. Die restlichen Fr. 15293.10 hat sie der Beschwerdeführerin überbunden. Dies obwohl sie in ihrem Entscheid Ziff. 18 dem Einsprecher die Kosten zur Hälfte überbinden wollte, da dieser mit seiner Einsprache nur teilweise obsiege, im Übrigen aber auf diese nicht eingetreten diese abgewiesen werde.

Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Der klare Wortlaut von § 212 Abs. 2 PBG setzt den Gebührenpflichtigen abschliessend fest, d.h. unterliegt der Einsprecher wird auf dessen Einsprache nicht eingetreten, hat dieser für die amtlichen Kosten aufzukommen (vgl. Urteile V 10 48 vom 12.7.2010, E. 7b; V 09 165 vom 12.5.2010, E. 7; V 06 224 vom 13.7.2007, E. 7; V 03 287 vom 23.9.2004, E. 2e am Ende). Auch bei teilweisem Unterliegen bzw. Nichteintreten auf eine Einsprache kann es sich nicht anders verhalten: der Teil der amtlichen Kosten, der aus diesem Unterliegen/Nichteintreten stammt, kann nur dem Einsprecher belastet werden. Die Begrenzung dieser Kostenbelastung auf maximal Fr. 2000.- respektive Fr. 5000.- gestützt auf § 69 Abs. 1 PBV in Verbindung mit § 212 Abs. 3 lit. c PBG darf nun nicht dazu führen, dass die diese Grenze übersteigenden Einsprachekosten auf die Bauherrschaft überwälzt werden. Dies verletzt das Verursacherprinzip, das bei der Kostenverlegung ebenfalls zu berücksichtigen ist, hat doch die Bauherrschaft diese Kosten gerade nicht verursacht (vgl. auch BG-Urteil 1P.317/2005 vom 13.9.2005, E. 4.3). Im Weiteren fehlt einer solchen Belastung der Bauherrschaft auch die gesetzliche Grundlage. Weder § 212 Abs. 3 lit. c noch § 69 PBV sieht eine solche Überwälzung von Kosten, die das erwähnte betragliche Maximum übersteigen, auf die Bauherrschaft vor. Für eine weitergehende Legiferierung würde es dem kommunalen Gemeinwesen zudem an der Kompetenz fehlen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GebG). Dass § 198 Abs. 1 lit. a VRG ebenfalls nicht herangezogen werden kann, wurde bereits erwähnt, da die spezialgesetzlichen Bestimmungen von § 212 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c PBG der allgemeinen Bestimmung des VRG vorgehen. Diese Auslegung führt letztlich dazu, dass wenn vom Einsprecher im vorstehenden Sinn zu verantwortende Kosten die Grenze von - in ausserordentlichen Fällen - maximal Fr. 5000.- übersteigen, die Mehrkosten nicht der Bauherrschaft überwälzt werden können, sondern beim Gemeinwesen verbleiben. Immerhin kommt § 198 Abs. 1 lit. a VRG mangels anderer spezialgesetzlicher Bestimmung für die Verlegung der Kosten der Einsprachebehandlung zur Anwendung, wenn der Einsprecher (teilweise) obsiegt.

Zu ergänzen bleibt, dass die Sichtweise der Beschwerdeführerin, für die Einsprachebehandlung dürfe im Gesamten maximal Fr. 5000.- berechnet werden, nach den vorstehenden Ausführungen keine Rechtsgrundlage findet.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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